Doppelte Haushaltsführung: Die wichtigsten Regeln

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
19. Februar 2024
Lesedauer:
9 Minuten
Die schnelle Antwort

Was ist eine doppelte Haushaltsführung?

"Doppelte Haushaltsführung" ist ein steuerrechtlicher Begriff. Gemeint ist, dass jemand aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält. Bestimmte Aufwendungen können dann steuerlich abgesetzt werden.

Wenn Arbeitnehmer:innen aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung brauchen -  Steuerberater:innen verwenden den Begriff doppelte Haushaltsführung -, können Sie die Kosten dafür als Werbungskosten geltend machen. Welche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sein müssen und in welcher Höhe Sie die Kosten für doppelte Haushaltsführung absetzen können, lesen Sie hier.

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Doppelte Haushaltsführung: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Gesetzgebung hat die doppelte Haushaltsführung eingeführt, um Menschen zu entlasten, die aus beruflichen Gründen auf eine Zweitwohnung angewiesen sind. Um diese zusätzlichen Kosten abzufedern, akzeptiert das Finanzamt die Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten. Diese können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und so Ihre Steuerbelastung senken. Darüber hinaus können Sie auch haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigungsarbeiten) in Zusammenhang mit der Zweitwohnung steuerlich geltend machen. Die wichtigsten Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinn sind:

  • Sie haben einen eigenen (Haupt-)Hausstand (z. B. Haus/Wohnung, in dem Ihre Familie lebt).
  • Sie haben am Beschäftigungsort (bzw. in dessen Nähe) eine Zweitwohnung.
  • Die doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst.

 

Beispiel: Sie wohnen mit Ihrer Familie in Stuttgart und sind beim Unternehmen A angestellt. Anlässlich der Teilnahme eines geschäftlich angeordneten siebenmonatigen Lehrgangs in Köln nehmen Sie sich dort ein Zimmer und fahren jedes Wochenende nach Hause. Der Lehrgangsort ist keine erste Tätigkeitsstätte. Folglich liegt keine doppelte Haushaltsführung, sondern – während der gesamten Lehrgangsdauer – eine Auswärtstätigkeit (mit Reisekostenabzug)  vor.

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Wo ist der Lebensmittelpunkt?

Eine wichtige Frage in Sachen doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig die nach dem Lebensmittelpunkt. So darf der Zweitwohnsitz nicht Ihren Lebensmittelpunkt darstellen. Maßgebliche Prüfkriterien sind z. B. Vergleich von Größe und Ausstattung von Zweitunterkunft und eigenem Hausstand sowie Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte (regelmäßige Heimfahrten). So darf die Wohnung am Arbeitsort in Größe und Ausstattung nicht der bisherigen Lebensmittelpunktwohnung entsprechen oder sie übertreffen. 

Verheiratete haben ihren Lebensmittelpunkt in der Regel am Wohnort der Familie. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein:e Arbeitnehmer:in die Familienwohnung auch mindestens 6-mal pro Jahr aufsucht. Bei einer geringeren Anzahl an Fahrten muss genauer geprüft werden, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Maßgebliche Kriterien sind die Entfernung und damit verbundene lange Reisezeiten zwischen (ausländischer) Wohnung und (inländischer) Arbeitsstätte, die Höhe der Fahrtkosten, wie der Kontakt zur Familie gehalten wird oder berufliche Erfordernisse, die einer Heimfahrt im Wege stehen.

Bei Alleinstehenden befindet sich der Lebensmittelpunkt an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen (Eltern, Verlobte, Freundes-, Bekanntenkreis, Vereinsaktivitäten) bestehen. Solange die Wohnung durchschnittlich mindestens 2-mal pro Monat aufgesucht wird, akzeptiert die Finanzverwaltung im Regelfall, dass sich dort auch der Lebensmittelpunkt befindet. Bei Alleinstehenden, die ihre sozialen Kontakte im Wesentlichen auf ihre Familie (Eltern, Geschwister) beschränken, kann sich auch nach einigen Jahren auswärtiger Tätigkeit der Lebensmittelpunkt nach wie vor am Wohnort der Familie befinden. Allerdings kann sich der Lebensmittelpunkt auch an den Beschäftigungsort verlagern, wenn beispielsweise ein:e Arbeitnehmer:in dort mit Partner:in und Kind in eine familiengerechte Wohnung einzieht - auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Dies können Steuerbürger:innen aber im Einzelfall widerlegen, indem die Umstände darlegt werden, weshalb der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort ist.

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Was versteht man unter einem "eigenen Hausstand"?

Einen eigenen Hausstand können verheiratete und alleinstehende (geschiedene, dauernd getrenntlebende) Arbeitnehmer:innen haben. Voraussetzung dafür ist, dass ein:e Steuerpflichtige:r

  • eine den Lebensbedürfnissen entsprechend eingerichtete komplette Wohnung hat,
  • diese Wohnung als Eigentümer, Mieter oder Untermieter nutzen kann,
  • einen eigenständigen Haushalt führt,
  • die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers/Betriebsinhabers darstellt. Nicht ausreichend ist es, wenn die Wohnung nur gelegentlich zu Besuchszwecken oder für Urlaubsaufenthalte bereitgehalten wird.
  • Die Hauptwohnung darf sich zudem nicht am bzw. in der Nähe des Orts der ersten Tätigkeitsstätte befinden. Während der BFH dafür verlangt, dass die Wohnung so weit von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt liegt, dass der:die Steuerpflichtige sie nicht in zumutbarer Weise arbeitstäglich erreichen kann (Fahrtzeit für die einfache Strecke mehr als eine Stunde; BFH, Urteil v. 16.11.2017, VI R 31/16), reicht es der Finanzverwaltung aus, dass der Hausstand mehr als 50 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist.

Mit zunehmender Dauer muss das Finanzamt jedoch prüfen, wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet. Trotz der gelockerten BFH-Rechtsprechung gilt weiter die Vermutung, dass Arbeitnehmer:innen, die im Haushalt der Eltern wohnen, regelmäßig keinen eigenen Hausstand haben. 

 

Praxis-Tipp: Nachweise sammelnSie sollten dem Finanzamt das Bestehen des eigenen Hausstands und insbesondere die Kostentragung durch geeignete Beweismittel nachweisen können, z. B. durch einen Mietvertrag, eine länger zurückliegende Ummeldung bei der Stadtverwaltung, Nachweis über Möbelkäufe, Überweisung der Nebenkosten.

 

Wichtig: Trennung der EheleuteWenn nach einer Trennung die bisherige Zweitwohnung die einzige Wohnung des Steuerzahlers wird, endet die doppelte Haushaltsführung. Es fehlt dann schließlich der zweite Haushalt. Auch wenn ein:e Steuerpflichtige:r anlässlich der Trennung eine in der Nähe des Beschäftigungsorts befindliche Wohnung bezieht, liegt von Anfang an keine doppelte Haushaltsführung vor. Mit der Trennung wird der bisherige Familienhaushalt in zwei Einzelhaushalte aufgesplittet.

Welche Kosten kann ich für die doppelte Haushaltsführung geltend machen?

Bei der auswärtigen Zweitwohnung am Beschäftigungsort kann es sich um eine entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Unterkunft (z. B. Wohnung, Hotelzimmer, Kaserne, Gemeinschaftsunterkunft, Unterkunft an Bord, etwa bei Seeleuten und Binnenschiffern) handeln. Denkbar ist auch, dass sich die Unterkunft im Eigentum des Arbeitnehmers befindet. Wie oft er dort übernachtet, ist unerheblich. Ist die doppelte Haushaltsführung prinzipiell anerkannt, können folgende Kosten abgesetzt werden:

  • Umzugs- und Einrichtungskosten (Kosten für Möbel, Makler:in, Küchenausstattung)
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Kosten der auswärtigen (Zweit-)Unterkunft
  • Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt sowie eine wöchentliche Heimfahrt

 

Kosten der Zweitunterkunft

Abzugsfähig sind die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen für die auswärtige Unterkunft, begrenzt auf maximal 1.000 EUR im Monat. Die Begrenzung gilt auch, wenn die Unterkunft im Eigentum des Steuerpflichtigen steht. Der Höchstbetrag umfasst z. B. Miete, Nebenkosten/Betriebskosten, Reinigung, Zweitwohnungssteuer bzw. bei einer Wohnung im Eigentum des Arbeitnehmers Gebäude-AfA, Schuldzinsen, Reparaturen, Grundsteuer und Hausversicherungen. 

Soweit der Höchstbetrag in einem Kalendermonat nicht voll ausgeschöpft wird, kann er auf andere Monate desselben Jahres übertragen werden, sodass bei ganzjähriger doppelter Haushaltsführung Kosten von bis zu 12.000 EUR abzugfähig sind. 

 

Wichtig: Kosten für Haushaltsartikel und Einrichtung  Kosten für Haushaltsartikel (z. B. Reinigungsmittel) und Einrichtungsgegenstände, die für die Führung eines geordneten Haushalts erforderlich sind, können zusätzlich geltend gemacht werden.
 
Zur notwendigen Einrichtung gehören z. B. eine Schlafgelegenheit mit Bettwäsche, ein Kleiderschrank, Schränke für Hausrat, notwendige Sitzmöbel und ein Tisch, Kücheneinrichtung (Herd, Spüle, Kühlschrank, nicht Spülmaschine), sonstige der Haushaltsführung dienenden Gegenstände (Geschirr, Töpfe, sonstige Küchen- / Haushaltsgeräte, z. B. Staubsauger), Radio oder Fernseher sowie Badezimmereinrichtung. Dabei sind nur Aufwendungen im Rahmen des Notwendigen und Üblichen abziehbar. Der Abzug erfolgt im Wege der AfA, wenn die Kosten für das jeweilige Möbelstück ohne Umsatzsteuer mehr als 1.000 € betragen.

Praxistipp: Abziehbar sind nur notwendige und angemessene Kosten. In einer internen Verfügung findet sich der Hinweis, dass bei Aufwendungen bis 5.000 Euro davon ausgegangen werden muss, dass sie angemessen sind.

Weitere Kosten:
 

  • Fahrtkosten: Für die erste Fahrt zu Beginn der doppelten Haushaltsführung und die letzte Fahrt bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind die tatsächlichen Kosten (bei Kfz-Nutzung ohne Nachweis 0,30 EUR je gefahrenen km) abzugsfähig. Für eine tatsächlich durchgeführte Fahrt wöchentlich zwischen dem eigenen Hausstand und der auswärtigen Unterkunft (Familienheimfahrt) kann je Entfernungskilometer die Entfernungspauschale von 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer abgesetzt werden.
  • Umzugskosten: Zu den notwendigen abzugsfähigen Kosten gehören die durch das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung verursachten Umzugskosten. Die Kosten sind nur auf Nachweis abziehbar. Abzugsfähig sind daneben auch die Kosten in Zusammenhang mit der Wohnungssuche (Abzug wie Reisekosten), Maklerkosten sowie die Kosten der Renovierung der Zweitwohnung. Wird die Zweitwohnung mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung aufgelöst, zählen die anfallenden Aufwendungen für den Rückumzug einschließlich Renovierung der Zweitwohnung ebenfalls zu den Werbungskosten.
  • Telefonkosten: Haben Sie keine Familienheimfahrt durchgeführt, können Sie stattdessen die Kosten für tatsächlich geführte Telefonate (Gebühren für insgesamt bis zu 15 Minuten wöchentlich) geltend machen.
  • Verpflegungspauschale: Für die ersten 3 Monate ab Beginn der doppelten Haushaltsführung (Bezug der Zweitwohnung) können Sie für jeden vollen Tag, an dem sie vom eigenen Hausstand (24 Stunden) abwesend sind, einen Pauschbetrag von 28 EUR ansetzen. An An- und Abreisetagen zum eigenen Hausstand sind 14 EUR absetzbar.

Verpflegungsaufwand

Sie haben am 1. November 2023 auswärts eine Arbeitsstelle angetreten bzw. haben dort einen neuen Betrieb gegründet und im Zusammenhang damit eine Zweitwohnung bezogen. Im Januar 2024 sind Sie vier Wochen an der auswärtigen Betriebsstätte beschäftigt. Sie verlassen die Familienwohnung (eigener Hausstand) jeweils montags um 06:00 Uhr und kehren freitags um 18:00 Uhr zurück.

Der Dreimonatszeitraum endet am 31. Januar 2024, sodass die Verpflegungspauschale nur noch für den Januar möglich ist. Für die Montage und Freitage beträgt sie jeweils 14 EUR (Ab- / Anreisetag), für Dienstag bis Donnerstag jeweils 28 EUR (Abwesenheit je 24 Stunden), sodass insgesamt 448 EUR (4 × 2 Tage × 14 EUR + 4 × 3 Tage × 28 EUR) abziehbar sind.

Übrigens: Unterbrechen Sie die doppelte Haushaltsführung für vier Wochen (Krankheit, Urlaub, Fortbildung), lebt der Dreimonatszeitraum wieder auf. Das bedeutet im Klartext: Bei einer Unterbrechung von vier Wochen gibt es danach wieder Verpflegungspauschalen für die nächsten drei Monate.

Homeoffice-Pauschale und doppelte Haushaltsführung

Bisher konnten Arbeitnehmer:innen, die in der beruflichen Zweitwohnung im Homeoffice arbeiten, neben den Unterkunftskosten für die Zweitwohnung auch die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten geltend machen. Das gilt aber leider nur für die Jahre 2020 bis 2022. Ab 2023 kann die Homeoffice-Pauschale nun nicht mehr zusätzlich zu den geltend gemachten Unterkunftskosten geltend gemacht werden. 

Wenn Sie häufiger als einmal wöchentlich zum eigenen Hausstand fahren, haben Sie ein Wahlrecht:

Sie können die Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend machen (Abzug einer wöchentlichen Heimfahrt/Telefonkosten, Verpflegungspauschale, Unterkunfts- und Umzugskosten) oder alle tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale als Wege – erste Tätigkeitsstätte abrechnen. Im zweiten Fall sind aber keine weiteren Aufwendungen (Kosten der Unterkunft usw.) abzugsfähig.

Die Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zur Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte bzw. Betrieb) sind in beiden Fällen zusätzlich mit der Entfernungspauschale abzugsfähig.

Kostenersatz durch Arbeitgeber:innen

Ihr:e Arbeitgeber:in kann Ihnen die Mehraufwendungen aufgrund der doppelten Haushaltsführung bis zur Höhe eines möglichen Werbungskostenabzugs steuerfrei ersetzen. Dabei dürfen Arbeitgeber:innen für den Kostenersatz alle Kostenarten zusammenfassen. Soweit die Kosten steuerfrei ersetzt werden, entfällt bei Ihnen als Arbeitnehmer:in jedoch der Werbungskostenabzug.

Mobilitätsprämie

Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag und Sie hatten in diesem Jahr Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, sollten Sie unbedingt die Anlage Mobilitätsprämie zur Steuererklärung ausfüllen.  Wegen der Familienheimfahrten winkt dann in der Regel die Auszahlung einer Mobilitätsprämie durch das Finanzamt.

Doppelte Haushaltsführung auch im „Wegverlegungsfall“

Eine doppelte Haushaltsführung kann übrigens auch dadurch begründet werden, dass der bisherige Haushalt am Beschäftigungsort beibehalten und ein neuer Erstwohnsitz bezogen wird, der den neuen Lebensmittelpunkt darstellt (so genannten Wegverlegungsfall).

Praxistipp: Hier ist das Finanzamt besonders streng und erwartet plausible Nachweise dafür, dass sich am neuen Erstwohnsitz tatsächlich der Lebensmittepunkt befindet.


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