Corona: Neuregelung zum steuerlichen Verlustrücktrag

Bernhard Köstler
Zuletzt aktualisiert:
21. Juli 2020
Lesedauer:
2 Minuten
Die schnelle Antwort

Was bedeutet der pauschale Verlustrücktrag wegen Corona?

Wenn Sie von der Corona-Krise erheblich betroffen sind und im Jahr 2020 Verluste aus ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder aus der Vermietung einer Immobilie erwarten, haben Sie die Möglichkeit, einen Teil der für 2019 geleisteteten Steuervorauszahlungen erstattet zu bekommen.

Erwarten Sie wegen der Corona-Krise im Jahr 2020 Verluste aus ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder aus der Vermietung einer Immobilie und mussten für 2019 Einkommensteuervorauszahlungen leisten? Dann haben wir eine gute Nachricht für Sie. Das Finanzamt erstattet Ihnen einen Teil der Vorauszahlungen 2019. Möglich macht das ein neuer „pauschaler“ Verlustrücktrag wegen Corona.

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Voraussetzungen für pauschalen Verlustrücktrag wegen Corona

Damit das Finanzamt den pauschalen Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 wegen Corona vornimmt, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen (BMF, Schreiben v. 24.4.2020, Az. IV C 8 – S 2225/20/10003:010):

  • Für 2019 darf noch kein Einkommensteuerbescheid existieren.
  • Sie müssen dem Finanzamt nachweisen können, dass Sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Krise betroffen sind.
  • Sie müssen wegen Gewinnen aus Ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder wegen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bereits 2019 Vorauszahlungen geleistet haben.

 

Praxis-Tipp: Keine ausführliche BerechnungSie müssen übrigens keine ausführliche Berechnung vorlegen, um den pauschalierten Verlustrücktrag wegen Corona beim Finanzamt durchzusetzen. Es genügen plausible Nachweise wie die monatelange Schließung des Betriebs wegen Corona oder die Herabsetzung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen 2020 wegen Corona auf null Euro.

Wie hoch ist der pauschale Verlustrücktrag wegen Corona?

Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15% der Gewinneinkünfte oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die 2019 bei Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt wurden.

 

Beispiel: Wegen der Corona-Krise erwarten Sie im Jahr 2020 Verluste aus Ihrem Betrieb. Im Jahr 2019 erzielten Sie noch Gewinne und mussten Einkommensteuervorauszahlungen 2019 leisten. Bei Ermittlung dieser Vorauszahlungen 2019 ging das Finanzamt von einem Gewinn von 120.000 Euro aus.

Folge: Beantragen Sie jetzt einen pauschalen Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 wegen Corona, reduziert das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Vorauszahlungen 2019 um 18.000 Euro (120.000 Euro x 15%) und berechnet die Vorauszahlungen 2019 neu. Durch den pauschalen Verlustrücktrag wegen Corona winkt also eine teilweise Erstattung der Vorauszahlungen 2019.

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Kaum bekannt, aber wichtig: Ein höherer Verlustrücktrag wegen Corona ist möglich

Liest man das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.4.2020 zwischen den Zeilen, gibt es eine Überraschung. Denn fällt der Verlustrücktrag wahrscheinlich deutlich höher als der pauschale 15%-Betrag aus, kann auf Antrag dieser tatsächliche und höhere Verlustrücktrag wegen Corona geltend gemacht werden. Das steht auf Seite 2 dieses Schreibens im letzten Satz im ersten Absatz.

 

Praxis-Tipp: Konkrete Zahlen liefernUm diesen tatsächlich höheren Verlustrücktrag wegen Corona durchführen zu können, müssen Sie dem Finanzamt allerdings ausführliche Berechnungen und Kalkulationen für den Verlust 2020 liefern. Hier reicht es also nicht aus, nur nachzuweisen, von der Corona-Krise betroffen zu sein. Das Finanzamt erwartet ganz konkrete Zahlen und Erläuterungen zur Verlustsituation für 2020.

Der pauschale Verlustrücktrag wegen Corona führt letztendlich dazu, dass sich Ihre finanzielle Liquidität während der Corona-Krise durch die erstatteten Vorauszahlungen 2019 verbessert.


Profilfoto Bernhard Köstler

Bernhard Köstler

Bernhard Köstler ist Dipl.-Finanzwirt, Journalist und Fachbuchautor.

Er ist seit 1991 in der Münchener Finanzverwaltung tätig.

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