Wie kann ich meine Bilanz gestalten?
- Sie können gewinnmindernde Rückstellungen für mögliche Verbindlichkeiten bilden, um Ihre Steuerlast zu senken.
- Zahlungen für zukünftige Leistungen können in der Bilanz passiv abgegrenzt werden, was zu Steuer- und Liquiditätsvorteilen führt.
- Einzelunternehmer können bei Nichtentnahme von Gewinnen einen fixen Steuersatz von 28,25 % beantragen, was Steuervergünstigungen bieten kann.
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Die 10 besten Steuertipps für Ihre Bilanz
Gestaltungsmöglichkeit 1: Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Bilanz
Wenn Sie Ihre Bilanz aufstellen, dürfen Sie eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten verbuchen. In der Praxis handelt es sich hier beispielsweise häufig um Rückstellungen für mögliche Garantieverpflichtungen oder um Prozess- und Schadensersatzkosten, wenn Sie von einem Kunden, einem Konkurrenten oder einem Geschäftspartner verklagt werden sollten. Das ist vor allem dann sehr hilfreich, wenn Sie einen hohen Gewinn erzielt haben und die Steuerlast in diesem Jahr drücken wollen. Fallen die Verbindlichkeiten später niedriger aus als erwartet, müssen Sie die Rückstellung natürlich wieder auflösen.
Achtung Wer Rückstellungen allzu willkürlich festsetzt, verschafft sich durch die Rückstellungsbildung im Endeffekt nur eine Steuerstundung, und keinen echten Steuervorteil.
Gestaltungsmöglichkeit 2: Verschiebung der Einnahmen in spätere Jahre
Erhalten Sie von Kunden Geld für Leistungen, die erst im nächsten Jahr erbracht werden müssen (bspw. Wartungsaufträge oder Mietvorauszahlungen), können Sie diese Zahlungen in der Bilanz passiv abgrenzen (sog. passiver Rechnungsabgrenzungsposten). Das bedeutet, dass die Zahlungen, die Leistungen im nächsten oder übernächsten Jahr betreffen, im laufenden Jahr den Gewinn (und damit Ihre Steuerbelastung) noch nicht erhöhen. Da die Steuern erst ein Jahr später fällig werden, winkt im aktuellen Jahr nicht nur ein Steuer-, sondern auch ein Liquiditätsvorteil.
Gestaltungsmöglichkeit 3: Fixer Steuersatz für nicht entnommene Gewinne
Ermittelt ein Einzelunternehmer seinen Gewinn mittels einer Bilanz und entnimmt diese nicht vollständig für private Zwecke, weil das Geld in den Betrieb investiert werden soll, kann er für die nicht entnommenen Gewinne eine Besteuerung mit einem fixen Steuersatz von 28,25 % beim Finanzamt beantragen. Im Gegensatz zum Spitzensteuersatz von 42 % ist das eine echte Steuervergünstigung.
AchtungDie Beantragung des fixen Steuersatzes lohnt sich nur, wenn das Geld tatsächlich zum Großteil in der Firma bleibt, z. B. für Investitionen. Wird das Geld dagegen im Folgejahr entnommen, müssen zusätzlich 25 % Steuern bezahlt werden.
Gestaltungsmöglichkeit 4: Rücklage für Ersatzbeschaffung
Scheidet ein Gegenstand des betrieblichen Anlagevermögens aus dem Betrieb aus - beispielsweise wegen höherer Gewalt (Diebstahl, Zerstörung) - und entsteht durch die Zahlung der Versicherung ein Gewinn, muss dieser Gewinn nicht unbedingt versteuert werden. Denn wenn im nächsten Jahr eine Ersatzinvestition geplant ist, kann eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in der Bilanz ausgewiesen werden. Dadurch wird der Gewinn nicht besteuert, sondern wird beim Kauf des Ersatzwirtschaftsguts vom Kaufpreis abgezogen; anschließend wird der Restbetrag abgeschrieben.
Gestaltungsmöglichkeit 5: Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen
Planen Sie in den nächsten 3 Jahren Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (z. B. Pkws, Maschinen), können Sie möglicherweise bereits im Jahr der Planung 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen. Voraussetzung ist, dass in der Bilanz des Abzugsjahrs der Wert des Betriebsvermögens nicht mehr als 200.000 EUR beträgt. Der Investitionsabzugsbetrag wird nicht innerhalb der Bilanz abgezogen, sondern vom Gewinn nach Aufstellung der Steuerbilanz.
Gestaltungsmöglichkeit 5: Sonderabschreibung überprüfen
Kaufen Sie für Ihren Betrieb bewegliche Gegenstände, die im Jahr des Kaufs und im Folgejahr mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden, profitieren Sie möglicherweise zusätzlich zur regulären Abschreibung von der 40-% igen Sonderabschreibung. Hier muss ein Blick in die Bilanz des Vorjahres geworfen werden: Lag der Wert des Betriebsvermögens in der Vorjahresbilanz nicht über 200.000 EUR, ist die Sonderabschreibung zulässig.
Gestaltungsmöglichkeit 6: Verteilung des Übergangsgewinns auf 3 Jahre
Haben Sie die Gewinnermittlung gewechselt und ermitteln Ihren Gewinn nun anstatt nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach der Bilanz, müssen Sie wegen der Unterschiedlichkeit dieser beiden Gewinnermittlungsmethoden grundsätzlich einen Übergangsgewinn ermitteln. Besonderheit: Dieser Übergangsgewinn wird außerhalb der Bilanz ermittelt und darf auf Antrag verteilt auf 3 Jahre versteuert werden. Das bringt Steuer- und Liquiditätsvorteile.
Gestaltungsmöglichkeit 7: Forderungsabschreibung in der Bilanz
Forderungen an Kunden und Geschäftspartner müssen Sie in der Bilanz grundsätzlich gewinnerhöhend aktivieren. Doch sind Ihnen Gründe bekannt, dass die Forderung ausfallen könnte (oder wegen Insolvenz oder Tod tatsächlich ausfallen wird), können Sie in der Bilanz eine gewinnmindernde Forderungsabschreibung vornehmen. Bei einer pauschalen Berichtigung wegen möglicher Zahlungsausfälle müssen Sie sich an den bisherigen Erfahrungswerten zu den Zahlungsausfällen orientieren.
Gestaltungsmöglichkeit 8: Bilanzrückstellung für bevorstehende Betriebsprüfung
Ist Ihr Unternehmen beim Finanzamt als Großbetrieb eingestuft, werden die Gewinne lückenlos vom Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung geprüft. Für die dabei entstehenden Kosten (Steuerberatung, Raummiete etc.) dürfen Sie bereits im Vorfeld eine gewinnmindernde Rückstellung in der Bilanz passivieren. Die Rückstellung in der Bilanz darf jedoch nicht etwaige Steuernachzahlungen enthalten.
Gestaltungsmöglichkeit 9: Wahlrecht beim Betriebsvermögen
Wenn Sie zur Gewinnermittlung eine Bilanz aufstellen, haben Sie beim Kauf von betrieblichen Gegenständen ein Wahlrecht, ob Sie diese als Betriebsvermögen behandeln wollen oder als Privatvermögen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie den Gegenstand zu mindestens 10 und höchstens 50 % betrieblich nutzen. Nutzen Sie ihn zu mehr als 50 % betrieblich, ist er zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen; nutzen Sie ihn zu mindestens 90 % privat, gehört er zwingend in Ihr Privatvermögen.
Gestaltungsmöglichkeit 10: Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR
Einzelunternehmer und Personengesellschaften können bei Gewinnen von weniger als 80.000 EUR und Umsätzen von weniger als 800.000 EUR in einem Geschäftsjahr im Folgejahr von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) wechseln. Dieser Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR sollte beim Finanzamt angezeigt werden. Zwar fallen mit diesem Wechsel zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Bilanz weg, doch auch die Einnahmen-Überschussrechnung birgt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Pauschal betrachtet hat die Einnahmen-Überschussrechnung insbesondere die folgenden Vorteile:
- Die Einnahmen-Überschussrechnung ist einfacher als die Bilanzerstellung (weniger Zeitaufwand; geringere Beratungskosten).
- Gebucht werden in der Gewinnermittlung nur die tatsächlich abgeflossenen Ausgaben und die eingegangenen Einnahmen. Dadurch lässt sich der Gewinn gezielter verlagern.