Betriebsrente und Pension: Die Steuer-Grundlagen

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
28. Dezember 2023
Lesedauer:
4 Minuten
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Muss Betriebsrente versteuert werden?

Betriebsrenten und Pensionen müssen im Alter versteuert werden. Eine einheitliche Besteuerung gibt es jedoch nicht: Für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten meist andere Regeln als für die Direktzusage des Arbeitgebers. 

Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Steuerlast ins Alter verlagert. Auch für die Besteuerung von Betriebsrenten und Pensionen gilt seitdem: Die Einkünfte müssen versteuert werden. Eine einheitliche Besteuerung gibt es aber nicht. Was Sie bei der Besteuerung von Betriebsrente und Pension beachten müssen, lesen Sie hier.

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Was gilt bei der Besteuerung von Betriebsrenten und Pensionen?

Werden Betriebsrenten oder Beamtenpensionen durch den früheren Arbeitgeber gezahlt, gehören diese als Arbeitslohn zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Soweit es sich dabei um einen Versorgungsbezug handelt, bleibt ein Teil davon steuerfrei (und unterliegt damit nicht der Besteuerung von Betriebsrenten und Pensionen).

Beamtenpensionen sind Bezüge des öffentlichen Dienstes aus einem früheren Dienstverhältnis und stets Versorgungsbezüge. Hierunter fallen Bezüge, die als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder als gleichartige Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werden.

Betriebsrenten und Werkspensionen sind Bezüge aus einem privaten Arbeitsverhältnis, die meist nach Erreichen des Renteneintrittsalters gezahlt werden (oder auch aufgrund von Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge). Diese Bezüge sind grundsätzlich auch Versorgungsbezüge (allerdings nur, wenn der Steuerzahler das 63. Lebensjahr bzw. das 60. Lebensjahr bei Vorliegen einer Schwerbehinderung erreicht hat). Zu den Werkspensionen gehören auch Leistungen aus einer Unterstützungskasse des ehemaligen Arbeitgebers.

 

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Welche Freibeträge gibt es bei Betriebsrenten und Pensionen?

Grundsätzlich gewährt das Finanzamt einen steuerfreien Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Freibetrag. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags richtet sich nach dem Jahr, in dem erstmals ein Versorgungsbezug vorlag: War dies 2005 oder früher, beträgt der Freibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 3.000 EUR jährlich und der Zuschlag 900 EUR. Freibetrag und Zuschlag werden für jeden ab 2006 in den Ruhestand tretenden Rentnerjahrgang abgeschmolzen. 

HinweisDer Versorgungsfreibetrag wurde bis zum Jahr 2020 jährlich um 1,6 % und seit 2021 um 0,8 % reduziert. Somit wird der Freibetrag im Jahr 2040 bei 0 EUR liegen. 

Jahr  Freibetrag in % Höchstbetrag  Zuschlag
bis 2005 40 % 3.000 EUR 900 EUR
2006 38,4 % 2.880 EUR 864 EUR
2007 36,8 % 2.760 EUR 828 EUR
2008 35,2 % 2.640 EUR 792 EUR
2009 33,6 % 2.520 EUR 756 Euro
2010 32 % 2.400 EUR 720 EUR
2015 24 % 1.800 EUR 540 EUR
2020 16 % 1.200 EUR 360 EUR
2021 15,2 % 1.140 EUR 342 EUR
2022 14,4 % 1.080 EUR 324 EUR
2023 13,6 % 1.020 EUR 306 EUR
2024 12,8 % 960 EUR 288 EUR
2025 12 % 900 EUR 270 EUR
2026 11,2 % 840 EUR 252 EUR
2027 10,4 % 780 EUR 234 EUR
2028 9,6 % 720 EUR 216 EUR
2029 8,8 % 660 EUR 198 EUR
2030 8 % 600 EUR 180 EUR
2035 4 % 300 EUR 90 EUR
2040 0 % 0 EUR 0 EUR

Liegt etwa der Versorgungsbeginn im Jahr 2021, beträgt der Freibetrag nur noch 15,2 Prozent des Versorgungsbezugs, maximal 1.140 EUR zuzüglich eines Zuschlags von 342 EUR. Bemessungsgrundlage für den Freibetrag ist das 12-fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat des Versorgungsbezugs (frühestens Januar 2005).

 

Achtung: Der im Erstjahr so ermittelte Jahresversorgungsfreibetrag und der Zuschlag gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.  

 

Werden Versorgungsbezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres gezahlt, sind der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Freibetrag und der Zuschlag zeitanteilig zu berücksichtigen.

 

Beispiel: Werkspension Ein verheirateter Steuerpflichtiger (64 Jahre), der seit Juni 2022 (= erster Versorgungsmonat) im Ruhestand ist, bekommt ab da vom früheren Arbeitgeber eine Werkspension von monatlich 450 EUR. Bei der Werkspension handelt es sich um Arbeitslohn, der wegen Überschreitens der Altersgrenze (63 Jahre) als Versorgungsbezug begünstigt besteuert wird. Der Versorgungsfreibetrag ermittelt sich wie folgt:

12 × 450 EUR = 5.400 EUR, davon 14,4 Prozent = 778 EUR (maximal 1.080 EUR) + Zuschlag 324 EUR = 1.102 EUR

Ab dem folgenden Jahr (2023) bleiben von der Werksrente, auch wenn sie sich erhöht, jährlich 1.102 EUR steuerfrei.
Für 2022 beträgt der steuerfreie Teil (ab Juni) 7/12 von 1.102 EUR = 643 EUR.  In 2022 sind somit 4.757 EUR (5.400 EUR – 643 EUR) steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

Werbungskosten

Bezieher:innen von Versorgungsbezügen erhalten einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR, wenn sie keine höheren tatsächlichen Ausgaben nachweisen. Mögliche Kosten sind z. B. Beratungskosten oder Prozesskosten in Zusammenhang mit dem Versorgungsbezug.

Wurde neben dem Versorgungsbezug auch anderer Arbeitslohn bezogen, sind Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2022: 1.200 EUR; 2023: 1.230 EUR) und Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR) nebeneinander zu berücksichtigen, wenn jeweils keine tatsächlich höheren Aufwendungen vorliegen.

Beziehen beide Eheleute Versorgungsbezüge, erhält jeder seinen Freibetrag und seinen Werbungskostenpauschbetrag.

 

Tipp: Vereinfachte Steuererklärung Haben Sie außer Renten und Pensionen keine weiteren Einkünfte, können Sie in einigen Bundesländern eine vereinfachte Steuererklärung – die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ abgeben. Diese besteht nur aus einem zweiseitigen Vordruck.


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