Arbeitsmittel: Was wird als Werbungskosten anerkannt?

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
16. April 2024
Lesedauer:
3 Minuten

Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die Steuerpflichtige unmittelbar zur Erledigung ihrer beruflichen Aufgaben benötigen. Sie müssen also zumindest überwiegend der Erzielung von Einnahmen dienen. Die Aufwendungen für solche Arbeitsmittel können Sie als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

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Was zählt steuerlich als Arbeitsmittel?

Zeitlich können Sie die Aufwendungen für Arbeitsmittel in dem Kalenderjahr steuerlich absetzen, in dem sie entstanden sind (Abflussprinzip). Handelt es sich bei den Arbeitsmitteln um Wirtschaftsgüter, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, so können Arbeitnehmer:innen die Anschaffungskosten nur in Höhe der AfA (Absetzung für Abnutzung)-Tabelle abziehen, d. h. Sie müssen sie über mehrere Jahre abschreiben. Es sei denn, es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Mehr zur Abschreibung von Arbeitsmitteln.

 

Praxis-Tipp: Verkürzte Nutzungsdauer bei Computern und SoftwareUm dem schnellen technischen Fortschritt gerecht zu werden und die Digitalisierung anzutreiben, verkürzte die Finanzverwaltung die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Hard- und Software. Anstatt den bisherigen drei Jahren gilt seit 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr für PC, Software, Laptop, Tablet und Co. Die verkürzte Nutzungsdauer von einem Jahr gilt auch für sogenannte Peripheriegeräte, also Drucker, Monitore etc.

 

Praxis-Tipp: Beruflich oder privat?Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn sie der Förderung des Berufs dienen.
Ist nicht klar erkennbar, ob ein Gegenstand mehr dem Beruf oder mehr den privaten Interessen dient, kommt nach der Rechtsprechung unter Umständen eine Aufteilung der Kosten in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil in Betracht. Dies gilt insbesondere, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab vorhanden ist (z. B. für Computer). In diesem Fall kann im Zweifel oftmals von einer 50%igen beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Ist eine Aufteilung nicht möglich, sind die Kosten insgesamt nicht abzugsfähig.

Beispiele für typische Arbeitsmittel

  • Aktentasche oder Aktenkoffer sind als Arbeitsmittel abziehbar, wenn sie ausschließlich oder überwiegend beruflich genutzt werden. Das gilt auch für Aktenordner oder einen Aktenschrank.
  • Die Kosten für Berufskleidung können Sie steuerlich geltend machen. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag Arbeitskleidung.
  • Bücher und Zeitschriften sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung in jedem Einzelfall nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
  • Aufwendungen für Bücherregale sind als Arbeitsmittel abziehbar, wenn eine eindeutige berufliche/betriebliche Nutzung vorliegt. s. auch Arbeitszimmer.
  • Hörgeräte stellen kein Arbeitsmittel dar, sie können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
  • Noten werden bei Musiklehrer:innen oder Berufsmusiker:innen als Arbeitsmittel anerkannt.
  • Ein Schreibtisch ist ein Arbeitsmittel, wenn er weit überwiegend zu beruflichen Zwecken benutzt wird und nicht Repräsentationszwecken dient. Dies gilt auch für die Schreibtischlampe.
  • Sportkleidung und -ausstattung einer Lehrkraft im Fach Sport beim Nachweis zeitnaher Nutzung im Sportunterricht.
  • Werkzeuge und andere Utensilien wie z. B. Kochmesser sind bei beruflicher Verwendung als Arbeitsmittel abziehbar.

 

Achtung: Sonderfall Tiere Der Bundesfinanzhof entschied 2021: Tiere sind keine Arbeitsmittel. Die Kosten für die Ausbildung eines Tieres, z. B. eines Hundes zum Therapiehund (Schulhund im Rahmen eines Projekts zur tiergestützten Pädagogik), sind in voller Höhe abziehbar. Die laufenden Kosten (Futter, Tierarzt, Versicherungsbeiträge) sind anteilig (bei einem Einsatz an fünf Schultagen wöchentlich) mit 50 % als Werbungskosten abziehbar.

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