Anlage Kind (Kinderberücksichtigung) Ausfüllhilfe

steuern.de Redaktion
Zuletzt aktualisiert:
20. Januar 2023
Lesedauer:
11 Minuten

Hier finden Sie Erläuterungen für jede Zeile der Anlage Kind. Sie können die Anlage Kind hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, die Steuererklärung mit einer professionellen Steuersoftware zu erstellen.

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer es möglich ist, genderneutrale Bezeichnungen. Bei den Gestaltungshinweisen und Ausfüllhilfen weichen wir auf das generische Maskulinum aus, um die sehr langen Artikel möglichst verständlich zu halten. Auch hier sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. 

Wann Sie die Anlage Kind ausfüllen müssen

Wichtig: Anlage Kind/steuerliche Vergünstigungen für Kinder
Die Anlage Kind ist in folgendem Fall auszufüllen: Sie wollen Kinder bzw. damit zusammenhängende Vergünstigungen steuermindernd berücksichtigt bekommen. Für jedes Kind ist eine eigene Anlage notwendig.

 

[Überblick]

Im Bedarfsfall ausfüllen

Seite 1

Angaben zum Kind (Zeilen 4–15)

Hier werden die persönlichen Angaben zum Kind, Verwandtschaftsverhältnis und Kindergeldanspruch eingetragen.

Volljähriges Kind (Zeilen 16–19)

Volljährige Kinder können nur in den im Vordruck aufgeführten Fällen berücksichtigt werden.

Angaben zur Erwerbstätigkeit bei volljährigen Kindern (Zeilen 20–24)

Die Angaben sind nur von Bedeutung, wenn das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Seite 2

Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder ­(Zeilen 31–42)

Derartige Beiträge sind bei den Eltern abzugsfähig, wenn sie das Kind nicht geltend macht.

Übertragung des Kinderfreibetrags und Betreuungsfreibetrags (Zeilen 43–48)

Eine Übertragung auf einen Elternteil, Stiefelternteil oder Großeltern ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Zeilen 49–54)

Hier beantragen Alleinerziehende den steuerlichen Entlastungsbetrag.

Seite 3

Sonderbedarf bei Berufsausbildung (Zeilen 61–64)

Der Freibetrag ist nur für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder möglich.

Schulgeld (Zeile 65–67)

Der Abzug ist möglich, wenn das Kind eine Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft mit anerkanntem ­Schulabschluss besucht.

Übertragung des Pauschbetrags für ein behindertes Kind (Zeilen 68–72)

Dieser kann hier auf die Eltern übertragen werden.

Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (Zeilen 73–75)

Wird der dem Kind zustehende Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung auf die Eltern übertragen, können diese auch die dem Kind zustehende Pauschale für private Fahrten in Anspruch nehmen.

Kinderbetreuungskosten (Zeilen 76–82)

Abziehbar sind die Kosten für im Haushalt lebende Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder.

Kinderberücksichtigung

Ob ein Kind steuerlich berücksichtigt werden kann, hängt im Wesentlichen vom Kindschaftsverhältnis und dem Alter des Kindes ab.

 

[Persönliche Angaben Zeilen 4–9]

Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind auszufüllen, unabhängig davon, ob das Kind bereits als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde. Die Angaben zum Kind (Identifikationsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt) sind für jedes Kind, das berücksichtigt werden soll, notwendig.

 

[Kindergeld Zeile 6]

Einzutragen (in Kennzahl 15) ist die Höhe des Kindergeldanspruchs einschließlich Corona-Bonus, denn dieser (nicht das gezahlte Kindergeld!) wird in die Vergleichsberechnung mit den steuerlichen Freibeträgen einbezogen. Wegen Verjährung nicht ausgezahltes Kindergeld ist nicht zu berücksichtigen. Rechtlich hat jeder Elternteil, unabhängig von der Auszahlung, Anspruch auf das halbe Kindergeld. Tragen Sie den vollen Kindergeldanspruch ein, wenn Sie den verdoppelten Kinderfreibetrag beanspruchen (s. u.).

 

[Auslandskinder Zeile 9]

Für Auslandskinder werden, abhängig vom Wohnsitzstaat, u. U. nur niedrigere Freibeträge berücksichtigt. Kinder, die nur zur Berufsausbildung im Ausland sind, aber weiterhin zum inländischen Haushalt der Eltern gehören oder im Inland einen eigenen Haushalt haben, gelten als im Inland wohnhaft.

 

[Kindschaftsverhältnis Zeilen 10–15]

Geben Sie bei gemeinsamer Veranlagung für jeden Ehegatten getrennt an, in welchem Kindschaftsverhältnis das Kind zu Ihnen bzw. Ihrem Ehegatten steht. Werden die Eltern nicht gemeinsam veranlagt, sind die Angaben in den Zeilen 11–15 zum anderen Elternteil notwendig. Lebt der andere Elternteil im Ausland, ist er verschollen oder verstorben, wird der verdoppelte Freibetrag berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Mutter eines Kindes, wenn der Vater amtlich nicht feststellbar ist.

 

[Volljährige Kinder Zeilen 16–19]

Volljährige Kinder können ab dem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis maximal zum Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres für die Monate bei den Eltern berücksichtigt werden, in denen sie eine der im Vordruck (Zeilen 16–18) genannten Bedingungen (z. B. in Ausbildung, freiwilliges Jahr usw.) erfüllen. Geben Sie an, welcher Tatbestand für Ihr Kind in welchem Zeitraum erfüllt ist. Dabei werden angefangene Monate zu Ihren Gunsten mitberücksichtigt. Auch in den Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwei Ausbildungen oder zwischen Freiwilligendiensten und Ausbildung kann das Kind berücksichtigt werden, wenn der Zeitraum vier Monate nicht überschreitet (Zeile 16). Bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeit suchend gemeldete Kinder können, solange sie nicht voll erwerbstätig sind, bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt werden (Zeile 18). Leistet das Kind einen der in Zeile 16 genannten Freiwilligendienste (z. B. auch Bundesfreiwilligendienst), wird es ebenfalls berücksichtigt. Ein Kind, das den freiwilligen Wehrdienst macht, ist für die ersten vier Monate in jedem Fall berücksichtigungsfähig, weil diese Zeit als Ausbildung gilt, danach normalerweise nicht mehr.

 

[Behinderte Kinder Zeile 19]

Kinder, die infolge einer Behinderung außerstande sind, für ihren Unterhalt zu sorgen, können unabhängig vom Alter berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. bzw. u. U. 27. Lebensjahres eingetreten ist.

 

[Erwerbstätigkeit des Kindes Zeilen 20–24]

Ob ein Kind erwerbstätig ist oder nicht, spielt bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung keine Rolle. Deshalb sind Eintragungen in diesen Zeilen nur erforderlich, wenn das volljährige Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (Zeile 20). Soweit ein Kind in diesem Fall (weiterhin) einen der oben genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt (z. B. zweite Ausbildung), kann es für Zeiträume, in denen es voll erwerbstätig (regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich mehr als 20 Stunden/Woche) ist, nicht mehr berücksichtigt werden (Zeilen 21, 23, 24).

Eine Vollerwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z. B. betriebliche Ausbildung, duales Studium an einer Berufsakademie (Zeile 21 «2») oder ein Minijob (Zeile 22), ist keine «schädliche» Tätigkeit.

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Steuerliche Vergünstigungen für Kinder (Seite 2)

Erfüllt ein Kind alle Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung, erhalten die Eltern in jedem Fall Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und zusätzlich einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Weitere Vergünstigungen sind zusätzlich möglich.

 

[Kranken-/Pflegepflichtversicherung des Kindes eZeilen 31–33, Zeilen 34-42]

Der Abzug von Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen für berücksichtigungsfähige Kinder bei den Eltern setzt voraus, dass der Versicherungsgesellschaft erlaubt wurde, die Daten der Finanz­verwaltung elektronisch zu übermitteln. Deshalb dürfen Sie hier auch nur in diesem Fall Eintragungen vornehmen.

Sind Sie im Versicherungsvertrag, durch den Ihr Kind versichert ist, als Versicherungsnehmer (Schuldner der Beiträge) aufgeführt, können Sie alle Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (Basisbeiträge – eZeilen 31, 32) – in voller Höhe, solche für Wahlleistungen oder Krankengeldanspruch in Zeile 34 nur bis zum Höchstbetrag), als eigene Sonderausgaben geltend machen. Wurden Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge zurückerstattet, mindern diese den abzugsfähigen Betrag (eZeile 33).

War das Kind Versicherungsnehmer, kann es seine Versicherungsbeiträge, unabhängig davon, wer gezahlt hat, in seiner eigenen Steuererklärung angeben (Anlage Vorsorgeaufwand). Nur wenn das Kind auf den Sonderausgabenabzug für seine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge verzichtet, z. B. weil es nur geringe eigene Einkünfte hat, können die Eltern diese wie eigene Beiträge geltend machen. In Zeile 35 werden nur die Basiskrankenversicherungsbeiträge erfasst, in Zeile 37 die Pflegepflichtversicherungsbeiträge des Kindes.

Soweit sich aus den Beiträgen zur Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld ergibt z. B. regelmäßig beim gesetzlichen Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung ist dies in Zeile 36 zu erklären. Diese Beitragsteile kann nur das Kind als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Erstattete Beiträge oder Zuschüsse von Dritten mindern die abzugsfähigen Beträge (Zeilen 38, 40). Beiträge für eine vergleichbare ausländische Krankenversicherung für das Kind sind gesondert (Zeile 41) zu erfassen, weil hier kein elektronischer Datenaustausch erfolgt.

 

[Übertragung der Freibeträge Zeilen 43–48]

Die Übertragung des Kinderfreibetrags ist bei geschiedenen, dauernd getrennt lebenden Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder möglich, wenn ein Elternteil nicht unterhaltsverpflichtet ist (zu niedrige Einkünfte) oder seiner Unterhaltspflicht im Jahr nicht ausreichend (d. h. zu weniger als 75 % des festgelegten Betrags) nachkommt (Zeile 43).

Eine Übertragung ist nicht möglich, wenn Unterhaltskosten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt worden sind (Zeile 44). Mit der Übertragung verliert der Elternteil ohne Freibetrag auch sämtliche anderen vom Kind abhängigen Steuervergünstigungen.

Sobald der verdoppelte Freibetrag beantragt wird, ist in Zeile 6 der volle Kindergeldanspruch einzutragen.

Die Übertragung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung auf einen Elternteil (Zeile 45) ist nur bei minderjährigen Kindern möglich, vorausgesetzt, das Kind ist nur bei diesem Elternteil gemeldet. Hat der andere Elternteil Betreuungskosten getragen oder das Kind zeitweise betreut, kann er der Übertragung seines Freibetrags widersprechen.

Die Zeilen 46–48 sind für die Fälle vorgesehen, in denen das Kind bei Stief- oder Großeltern berücksichtigt werden soll, weil das Kind in deren Haushalt lebt und ihnen bereits das Kindergeld ausgezahlt wurde. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich die Anlage K (erhältlich beim Finanzamt oder aus dem Internet abrufbar) ausfüllen und unterschreiben.

 

[Alleinerziehende Zeilen 49-54]

Alleinerziehende, die mit steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden, können hier den Abzug eines Entlastungsbetrags von 4.008 € im Jahr 2021 (aufgrund der Corona-Krise erhöhter Entlastungsbetrag) für das erste bzw. 240 € für jedes weitere Kind beantragen.

Dazu geben Sie in Zeile 49 an, in welchem Zeitraum das Kind bei Ihnen mit Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) gemeldet war, und ergänzen Sie in Zeile 50 die Aussage zum ausgezahlten Kindergeld. Lebte in Ihrem Haushalt eine weitere (volljährige) Person, für die kein Kindergeldanspruch bestand, mit Ihnen und Ihrem Kind in Haushaltsgemeinschaft (Zeilen 51–54), ist regelmäßig kein Entlastungsbetrag möglich.

 

[Ausbildungsfreibetrag/Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung Zeilen 61–64]

Den Ausbildungsfreibetrag von 924 € jährlich können Sie nur für volljährige Kinder und für Zeiten erhalten, in denen das Kind in Ausbildung und auswärts untergebracht (Zeile 61) ist. Bei längerfristigen Auslandsaufenthalten (Zeile 62) gilt u. U. ein gekürzter Freibetrag.

Geschiedene, dauernd getrennt lebende Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder können einvernehmlich statt der üblichen hälftigen Berücksichtigung bei beiden, eine andere Verteilung des Freibetrags, z. B. der gesamte Betrag bei einem Elternteil, schriftlich beantragen (Zeile 64).

 

Praxis-Tipp: Unterstützungszahlungen an Kinder über 25 Jahre – Anlage Unterhalt ausfüllenHatten Sie Aufwendungen für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung eines Kindes, das nicht bei Ihnen berücksichtigt werden kann, z. B. weil es über 25 Jahre alt ist oder den freiwilligen Wehrdienst ableistet, dann können Sie Ihre Unterstützungsleistungen auf der Anlage Unterhalt geltend machen.

Schulgeld, Behinderung, Betreuungskosten (Seite 3)

[Schulgeld Zeilen 65–67]

Schulgeld ist abzugsfähig, wenn es sich um eine (Privat-)Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft in Deutschland, im EU- bzw. EWR-Ausland (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder eine deutsche Schule im Ausland handelt. Begünstigt sind nur Schulen, deren Schulabschluss in Deutschland anerkannt ist, sowie Einrichtungen, die auf einen anerkannten Schulabschluss vorbereiten. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung.

 

[Kinder mit Behinderung Zeilen 68-72]

Einzelheiten zu den Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung siehe Erläuterungen zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 4–9).

Die Übertragung der einem behinderten oder hinterbliebenen Kind zustehenden steuerlichen Vergünstigungen auf die Eltern ist dann möglich, wenn sich beim Kind die Vergünstigungen nicht auswirken, weil es keine oder nur geringe Einkünfte hat. Geschiedene, getrennt lebende oder unverheiratete Eltern können (notwendig ist ein gemeinsamer formloser Antrag mit Unterschrift) statt der üblichen hälftigen eine andere Verteilung des Pauschbetrags angeben (Zeile 72). Wurde der gesamte Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, kann auch nur dieser Elternteil den Behindertenpauschbetrag des Kindes übertragen bekommen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 43, 47 der Anlage Kind).

 

[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale → Zeilen 73–75]

Wird der Pauschabtrag für ein behindertes Kind übertragen, kann auch die dem Kind zustehende Pauschale für private Fahrten übertragen werden. Einzelheiten zu den Abzugsvoraussetzungen und zur Abzugshöhe

 

[Kinderbetreuungskosten Zeilen 76–82]

Kosten für Betreuungsleistungen (Zeile 76, ohne Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Unterricht) für bei Ihnen berücksichtigungsfähige und in Ihrem Haushalt lebende Kinder (Zeilen 78–80) unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Werden die Eltern des Kindes nicht als Ehegatten zusammen veranlagt, kann nur der Elternteil die Kosten geltend machen, der sie getragen hat (Zeile 81). Die Angaben zum Haushalt der Elternteile (Zeilen 78–80) und zur Aufteilung der Kosten (Zeile 82) haben Bedeutung für den beim jeweiligen Elternteil abzugsfähigen Höchstbetrag.

Checkliste Anlage Kind

Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Haben Sie für bei Ihnen berücksichtigungsfähige Kinder Kindergeld beantragt?

Stellt sich erst bei der Steuerveranlagung heraus, dass die Berücksichtigung möglich ist, können Sie
nachträglich Kindergeld erstmals oder erneut beantragen (Zeile 6).

Ist Ihr volljähriges Kind erwerbstätig?

Eine Erwerbstätigkeit schließt eine Kinderberücksichtigung bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung nicht aus. Aber auch danach ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes nicht immer steuerlich «schädlich» (Zeilen 21–25).

Kann Ihr Kind nicht mehr berücksichtigt werden?

Kosten für Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes können Sie u. U. als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (Anlage Unterhalt, Zeile 37).

Sind für Ihr Kind Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherungsbeiträge angefallen?

Diese können Sie als (eigene) Sonderausgaben abziehen (Zeilen 31–42), wenn Sie Versicherungsnehmer sind oder das Kind die Beiträge nicht steuerlich geltend macht. Der steuerliche Abzug bei den Eltern ist regelmäßig günstiger als beim Kind.

Kann das Kind beim anderen Elternteil nicht berücksichtigt werden, weil dieser verstorben ist, im Ausland lebt oder seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt?

Ihnen stehen die verdoppelten Freibeträge zu (Zeilen 13, 14, 43).

Sind Sie alleinerziehend?

Haben Sie daran gedacht, den Entlastungsbetrag zu beantragen (Zeilen 49-54)?

Ist Ihr volljähriges Kind während der Berufsausbildung auswärtig untergebracht?

Beantragen Sie den Ausbildungsfreibetrag (Zeilen 61-64.).

Hatten Sie Kosten für die Betreuung eines über 14 Jahre alten Kindes?

Dafür kommt eine Steuerermäßigung in Frage (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 5).

Ihr Kind besucht eine Privatschule?

Sie können Schulgeld (Zeile 65), Betreuungskosten (Zeilen 76 ff) sowie Spenden (und Mitgliedsbeiträge) an die Schule oder den Schulförderverein (Anlage Sonderausgaben, Zeile 5) absetzen.

Haben Sie ein Kind mit Behinderung?

Sie können den Pauschbetrag des Kindes und seinen Pauschbetrag für private Fahrten übertragen bekommen (Zeilen 68-75).

Zusätzlich sind eigene Pflege- und Betreuungskosten für das Kind abzugsfähig (Eintragung Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeilen 31 ff.).


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